Bundesrat · Empfehlungen der Ausschüsse

BR-Drs 330/1/26 · 29. Juni 2026 · Sitzung am 10. Juli 2026 · 30 Ziffern · federführend: Verkehrsausschuss (Vk)
Der Verkehrsausschuss (Vk), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) haben zu den Regierungsentwürfen (BR-Drs 330/26 Gesetz + 365/26 Verordnung) Stellung genommen. Die Empfehlungen sind die Grundlage für die Bundesratssitzung am 10. Juli 2026.

⚠️ Kaskaden-Logik — wie die Empfehlungen zusammenhängen

Ziffer 3 (ersatzlose Streichung der Laienausbildung) ist die Weichenstellung. Wird sie angenommen, entfallen die Ziffern 4–10 automatisch — die detaillierten Alternativvorschläge werden dann gar nicht erst diskutiert. Lehnt der Bundesrat Ziffer 3 ab, greifen die gestaffelten Alternativen. Innerhalb dieser gibt es weitere Abhängigkeiten: 4 löscht 5 (Hilfsempfehlung), 6 löscht 7 (Alternativformulierung), 8 löscht 9 (Hilfsempfehlung), 21 löscht 22 (Alternativen zu § 29 FahrlG).

1. Laienausbildung (§ 2e StVG) — die Kaskade Ziffern 3–10

Ziffer 3§ 2e StVG KOMPLETT STREICHEN
GrundsatzentscheidungBei Annahme entfallen Ziffern 4–10
Vk + In

Der Verkehrsausschuss und der Innenausschuss empfehlen, die gesamte Laienausbildung aus dem Gesetz zu streichen. Der neue § 2e StVG („Fahrpraxiserwerb unter Anleitung") soll ersatzlos entfallen. Die Begründung der Ausschüsse ist ungewöhnlich deutlich:

Das ursprüngliche österreichische Modell sei im Gesetzgebungsprozess „immer weiter verwässert" worden. Eine Rückführung auf das Original sei im Entwurf nicht erkennbar. Die Verkehrssicherheit sei gefährdet, weil Begleitpersonen — anders als Fahrlehrer mit Doppelpedalerie — kaum Eingriffsmöglichkeiten haben. Die überwiegend jugendlichen Fahranfänger seien als Fahrzeugführer allein verantwortlich. Insgesamt dürfe die Einführung „nicht zu mehr Verletzten und Unfalltoten führen".

Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren den Entwurf „erheblich": Die Fahrerlaubnisbehörden arbeiteten bereits „vielfach an der Belastungsgrenze", die neuen Aufgaben seien „nicht ohne zusätzliche personelle und organisatorische Ressourcen" zu bewältigen. Rekorddefizite der Kommunen erlaubten „keinen weiteren Personalaufwuchs". Die Folge: „Bearbeitungszeiten werden sich insgesamt verlängern."

Die Kostenfrage sei ungeklärt: Ob bzw. in welchem Umfang die Einführung tatsächlich zu einer Reduktion der Führerscheinkosten führe, sei unklar. Die Kfz-Haftpflichtversicherung werde „wohl erheblich steigen". Zudem fehle eine Unfallstatistik für die Laienausbildung — ohne gesonderte Erfassung sei keine zielgerichtete Evaluation möglich.

Ziffer 4§ 2e Abs. 2 NEU FASSEN (Alternativvorschlag)
Bei Annahme entfällt Ziffer 5Entfällt bei Annahme von Ziffer 3
Vk

Falls Ziffer 3 scheitert, schlägt der Verkehrsausschuss eine entschlackte Neufassung von § 2e Abs. 2 StVG vor. Kernänderungen: Der Versicherungsnachweis soll aus dem Genehmigungsverfahren gestrichen werden — eine behördliche Prüfung des Haftpflichtschutzes sei dem Fahrerlaubnisrecht „systemwidrig". Die „einmalige" Erteilung wird klargestellt (kein neuer Antrag nach Widerruf). Das Mindestalter ergibt sich indirekt aus der Pflicht zur bestandenen Theorieprüfung. Auf eine behördliche Befähigungsprüfung des Teilnehmers wird verzichtet.

Ziffer 5Versicherungsnachweis im Genehmigungsverfahren streichen
Hilfsempfehlung zu Ziffer 4Entfällt bei Annahme von 3 oder 4
Vk

Ergänzende Begründung zu Ziffer 4: Die Sicherstellung des Versicherungsschutzes liegt in der Eigenverantwortung des Halters (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz). Eine behördliche Überprüfung wäre ein „rechtssystematisches Novum" und löste „ungerechtfertigten Bürokratieaufwand" aus.

Ziffer 6Bundesverordnung mit Zustimmung des Bundesrates statt Länderöffnungsklausel
Bei Annahme entfällt Ziffer 7Entfällt bei Annahme von Ziffer 3
Vk

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Länderöffnungsklausel („Die Landesregierungen werden ermächtigt …") soll durch eine Bundesverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ersetzt werden. Argument: Die Verordnung (BR-Drs 365/26) regele bereits sämtliche inhaltlichen Voraussetzungen im Detail bundesseitig. Zudem gelte eine erteilte Genehmigung ohnehin bundesweit — es wäre „für Bürger kaum nachvollziehbar, warum die Möglichkeit zum Fahrpraxiserwerb eine Frage des Wohnortes ist". Länder-Rechtsetzungsverfahren erzeugten zusätzlichen Verwaltungsaufwand und führten zu Verzögerungen.

Ziffer 7Alternativformulierung zu Ziffer 6
Entfällt bei Annahme von 3 oder 6
Vk

Leicht abweichende Formulierung mit Opt-Out-Möglichkeit für Länder statt Opt-In. Nur relevant, falls Ziffer 6 keine Mehrheit findet.

Ziffer 8GRUNDSÄTZLICH: Laienausbildung erhalten, bundeseinheitlich ausgestalten
Bei Annahme entfällt Ziffer 9Entfällt bei Annahme von Ziffer 3
Vk

Der Verkehrsausschuss empfiehlt grundsätzlich an der Laienausbildung festzuhalten, sie aber bundeseinheitlich zu regeln. Das ist die Gegenposition zu Ziffer 3: nicht streichen, sondern verbessern. Die Ausschuss-Mehrheit hält das Modell für grundsätzlich richtig, fordert aber einheitliche Standards.

Ziffer 9Prüfbitte: Mindestanzahl an Fahrstunden vor Beginn der Laienausbildung
Hilfsempfehlung zu Ziffer 8
Vk

Ergänzend zu Ziffer 8: Das BMV soll prüfen, ob eine bestimmte Mindestanzahl an professionellen Fahrstunden absolviert sein muss, bevor mit der Laienausbildung begonnen werden darf.

Ziffer 10Unfallstatistik: Laienausbildungs-Unfälle gesondert erfassen
Entfällt bei Annahme von Ziffer 3
Vk

Die Bundesregierung soll prüfen, ob und wie Unfälle im Rahmen der Laienausbildung gesondert erfasst werden können — gegebenenfalls durch Änderung des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle, „ggf. befristet für die Dauer der Erprobung". Ziel: Evaluation der Verkehrssicherheit.

2. Sonstige Änderungen am StVG und KfSachvG

Ziffer 1Ausweisnummer im Antragsverfahren streichen
Deregulierung
Vk + In

Der Regierungsentwurf sah vor, dass Antragsteller künftig auch die Nummer ihres Ausweisdokuments angeben müssen. Die Ausschüsse empfehlen, darauf zu verzichten. Die Erhebung bedeute Mehraufwand ohne wirksamen Beitrag zur Bekämpfung von Täuschungshandlungen. Zudem änderten sich Dokumentennummern nicht selten zwischen Antragstellung und Prüfung — das könne dazu führen, dass die Prüfung nicht durchgeführt wird.

Ziffer 2Feuerwehrführerschein erhalten — § 2 Abs. 10a StVG nicht ändern
Bestandsschutz
Vk + In

Der Regierungsentwurf würde den „großen Feuerwehrführerschein" (Fahrberechtigung bis 7,5 Tonnen für ehrenamtliche Einsatzkräfte) faktisch verschärfen: Fahrzeuge zwischen 3,5 und 5 Tonnen wären von der bisherigen Regelung nicht mehr erfasst. Die Einsatzorganisationen müssten ggf. zusätzlich die Schlüsselzahl 96.01 erwerben. Die Ausschüsse empfehlen, die geltende Regelung beizubehalten — das sei ein „essentielles Anliegen der Einsatzorganisationen".

Ziffer 11„Prüfung" → „Überwachung" (§ 4a Abs. 8 StVG)
Redaktionell
Vk + In

Klarstellung im Gesetzestext: Nicht nur eine anlassbezogene „Prüfung", sondern alle Formen der Überwachung (einschließlich „aus der Ferne" z. B. durch Übersendung von Nachweisen) sind umfasst.

3. Fahrerlaubnisprüfer (KfSachvG)

Ziffer 13BREITE ÖFFNUNG: Fahrlehrer mit 3 Jahren Berufserfahrung werden Prüfer
Berufszugang
In

Der Innenausschuss empfiehlt eine deutliche Ausweitung des Bewerberkreises für Fahrerlaubnisprüfer. Bisher setzt die amtliche Anerkennung grundsätzlich ein Ingenieurstudium voraus. Künftig soll es vier Zugangswege geben:

a) Studium oder Ausbildung nach Nr. 1–4 (wie bisher)
b) Fahrlehrer mit mindestens 3 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit + abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulzugangsberechtigung
c) Befähigung zum Richteramt oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst
d) Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Diplom oder gleichwertig)

Zusätzlich wird eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen: Bei „Vorbildung mit Fachbezug" können die zuständigen Behörden von den Bildungsvoraussetzungen abweichen. Der Innenausschuss orientiert sich damit an den Vorschlägen der Verkehrsministerkonferenz und will dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Ziffer 14Ex-Fahrlehrer nicht im alten Tätigkeitsbereich prüfen
Integritätsschutz
Vk

Um dem Anschein eines voreingenommenen Prüfergebnisses entgegenzuwirken, sollen ehemalige Fahrlehrer nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich als Prüfer eingesetzt werden — also nicht in der Region oder Fahrschule, in der sie zuvor tätig waren.

Ziffer 12Fachliche Eignung in Prüfung nach § 4 nachweisen (§ 2 KfSachvG)
Redaktionell
Vk + In

Formulierung an das geltende Recht angepasst — redaktionelle Klarstellung.

Ziffer 15Anlage VIII → VIIIb (§ 13 KfSachvG)
Redaktionell
Vk

Klarstellung, dass Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb StVZO amtlich anerkannt werden.

4. Fahrlehrergesetz (FahrlG) — Einzelregelungen

Ziffer 16Befähigungsnachweise aus anderen Staaten: Deutschpflicht
Verwaltung
Vk

Ausländische Befähigungsnachweise müssen künftig in deutscher Sprache vorgelegt werden — notwendig für die sachgerechte Prüfung vor Ort.

Ziffer 17Zentrale Plattform für Vergleichbarkeit ausländischer Abschlüsse
Verwaltungsvereinfachung
Vk

Der Bundesrat bittet um eine zentrale, aktuell gehaltene Plattform, auf der Behörden die Vergleichbarkeit von Fahrlehrerausbildungen anderer Staaten prüfen können. Bisher müsste jede Behörde einzeln recherchieren — zentral sei dies „deutlich weniger Aufwand" und garantiere bundesweit einheitliches Verfahren.

Ziffer 18Keine erneuten Nachweise bei Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis
Entbürokratisierung
Vk

Wer bereits eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt, soll bei Beantragung der Erweiterungsklassen A, CE oder DE keinen erneuten Lebenslauf, Eignungsnachweis oder Vorbildungsnachweis vorlegen müssen. Diese wurden bereits beim Erstantrag erbracht.

Ziffer 19MPU auch bei Fahrlehrer-Eignungszweifeln möglich
Klarstellung
Vk + In

Korrektur eines redaktionellen Versehens: Wenn ein ärztliches Gutachten zur Eignungsabklärung weitere Zweifel offenlässt, soll die Behörde auch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) anordnen können — analog zum Fahrerlaubnisrecht.

Ziffer 20Eignungsnachweis alle 5 Jahre nur für BE-Fahrlehrer
Entbürokratisierung
Vk

Der regelmäßige Eignungsnachweis (alle 5 Jahre) soll auf Inhaber der Grundfahrlehrerlaubnis BE beschränkt werden. Bei Erweiterung auf A, CE oder DE beginnt die Frist nicht neu. Das verhindert eine sinnlose Neuzählung bei jeder Erweiterung.

Ziffer 21Fahrschulleiter-Pflichten erhalten — nur Räume und Lehrmittel raus
Bei Annahme entfällt Ziffer 22
Vk

Der Regierungsentwurf will § 29 Abs. 1 FahrlG (allgemeine Pflichten des Fahrschulinhabers) komplett streichen. Der Verkehrsausschuss hält das für zu weitgehend: Die Pflicht zur Einführung, Anleitung und Überwachung der beschäftigten Fahrlehrer solle erhalten bleiben — sie diene der „Nachwuchsförderung und Sicherstellung von Ausbildungsstandards". Nur die Unterrichtsräume und Lehrmittel sollen aus der Vorschrift genommen werden (folgerichtig, da Theorie digital wird). Lehrfahrzeuge bleiben erfasst.

Ziffer 22§ 29 Abs. 1 FahrlG komplett erhalten (Alternativ zu 21)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 21
Vk

Alternativvorschlag einer Minderheit: Die Streichung sei „nicht nachvollziehbar und zu weitreichend", die allgemeinen Pflichten gälten weiterhin und sollten nicht gestrichen werden.

Ziffer 23Ausbildungsaufzeichnungen: „in geeigneter Form" konkretisieren
Prüfbitte
Vk

Der Bundesrat bittet um Konkretisierung der offenen Formulierung für Ausbildungsaufzeichnungen, da sonst keine einheitlichen Standards für die Überwachung existieren.

Ziffer 24Gleiche Anforderungen an verantwortliche Leitung — auch für juristische Personen
Gleichstellung
Vk + In

Die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte muss dieselben Anforderungen erfüllen — egal ob natürliche oder juristische Person. Auch bei einer GmbH muss die Leitung den Unterricht sachkundig überwachen können.

Ziffer 25Unterrichtsräume und Lehrmittel raus aus der Fahrschulüberwachung
Folgerichtig zur Digitalisierung
Vk + In

Da theoretischer Unterricht künftig auch digital durchgeführt werden kann und ein Verzeichnis der Unterrichtsräume nur noch „soweit vorhanden" beizufügen ist, sollen Räume und Lehrmittel nicht länger Gegenstand der Fahrschulüberwachung sein.

Ziffer 26Anzeigefrist für Seminare: 5 Werktage → 2 Wochen
Praktikabilität
Vk + In

Verlängerung der Anzeigefrist von 5 Werktagen auf 2 Wochen — erleichtert die Koordinierung der Fahrschulüberwachung erheblich. Keine Teilnehmerdaten nötig, daher kurzfristige Anmeldungen weiterhin möglich.

Ziffer 27Fortbildung: Kein Neubeginn der Frist bei Fahrlehrerlaubnis-Erweiterung
Entbürokratisierung
Vk + In

Die Fortbildungspflicht (4 Jahre) soll bei Erweiterung auf A, CE oder DE nicht neu zu laufen beginnen. Auch soll mindestens 1 Tag Regelfortbildung erhalten bleiben — Anrechnung anderer Fortbildungen darf die Pflicht nicht auf null reduzieren. Begründung: ASF-/FES-Seminare und Ausbildungsfahrlehrer-Tätigkeit stellen andere Anforderungen; die Regelfortbildung (u.a. Straßenverkehrsrecht) muss erhalten bleiben, „gerade im Hinblick auf die anstehenden Änderungen".

Ziffer 28Bußgeld bei Verstoß gegen Seminar-Auflagen
Sanktionslücke schließen
Vk

Schließt eine Lücke: Verstöße gegen Auflagen bei Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren waren bisher nicht bußgeldbewehrt. Die Behörde konnte nur die gesamte Seminarerlaubnis widerrufen — ein unverhältnismäßiges Mittel. Zwischen Bund und Ländern besteht „fachlich Einigkeit", dass diese Lücke geschlossen werden muss.

Ziffer 29ÜBERGANGSFRISTEN für die Fahrlehrerausbildung fehlen komplett
Schwerwiegende Lücke
Vk

Der Verkehrsausschuss weist auf eine schwerwiegende Regelungslücke hin: Der Entwurf verlagert Theorieinhalte in den digitalen Raum, regelt aber nicht, wie Fahrlehrer auf dieses neue Berufsbild vorbereitet werden sollen. Digitale Didaktik und Medienkompetenz werden künftig vorausgesetzt — aber nicht geschult. Ohne „gesetzliche Übergangsregelungen und eine synchrone Anpassung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung" müssten Ausbildungsstätten ein System vollziehen, „für das die Lehrkräfte gar nicht qualifiziert sind". Der Bundesrat fordert eine Kopplung des Inkrafttretens an die Überarbeitung der Rahmenpläne.

5. Keine Einwendungen

Ziffer 30AIS-Ausschuss: Keine Einwendungen
Kenntnisnahme
AIS

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.