Ziffer 3 (ersatzlose Streichung der Laienausbildung) ist die Weichenstellung. Wird sie angenommen, entfallen die Ziffern 4–10 automatisch — die detaillierten Alternativvorschläge werden dann gar nicht erst diskutiert. Lehnt der Bundesrat Ziffer 3 ab, greifen die gestaffelten Alternativen. Innerhalb dieser gibt es weitere Abhängigkeiten: 4 löscht 5 (Hilfsempfehlung), 6 löscht 7 (Alternativformulierung), 8 löscht 9 (Hilfsempfehlung), 21 löscht 22 (Alternativen zu § 29 FahrlG).
Der Verkehrsausschuss und der Innenausschuss empfehlen, die gesamte Laienausbildung aus dem Gesetz zu streichen. Der neue § 2e StVG („Fahrpraxiserwerb unter Anleitung") soll ersatzlos entfallen. Die Begründung der Ausschüsse ist ungewöhnlich deutlich:
Das ursprüngliche österreichische Modell sei im Gesetzgebungsprozess „immer weiter verwässert" worden. Eine Rückführung auf das Original sei im Entwurf nicht erkennbar. Die Verkehrssicherheit sei gefährdet, weil Begleitpersonen — anders als Fahrlehrer mit Doppelpedalerie — kaum Eingriffsmöglichkeiten haben. Die überwiegend jugendlichen Fahranfänger seien als Fahrzeugführer allein verantwortlich. Insgesamt dürfe die Einführung „nicht zu mehr Verletzten und Unfalltoten führen".
Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren den Entwurf „erheblich": Die Fahrerlaubnisbehörden arbeiteten bereits „vielfach an der Belastungsgrenze", die neuen Aufgaben seien „nicht ohne zusätzliche personelle und organisatorische Ressourcen" zu bewältigen. Rekorddefizite der Kommunen erlaubten „keinen weiteren Personalaufwuchs". Die Folge: „Bearbeitungszeiten werden sich insgesamt verlängern."
Die Kostenfrage sei ungeklärt: Ob bzw. in welchem Umfang die Einführung tatsächlich zu einer Reduktion der Führerscheinkosten führe, sei unklar. Die Kfz-Haftpflichtversicherung werde „wohl erheblich steigen". Zudem fehle eine Unfallstatistik für die Laienausbildung — ohne gesonderte Erfassung sei keine zielgerichtete Evaluation möglich.
Falls Ziffer 3 scheitert, schlägt der Verkehrsausschuss eine entschlackte Neufassung von § 2e Abs. 2 StVG vor. Kernänderungen: Der Versicherungsnachweis soll aus dem Genehmigungsverfahren gestrichen werden — eine behördliche Prüfung des Haftpflichtschutzes sei dem Fahrerlaubnisrecht „systemwidrig". Die „einmalige" Erteilung wird klargestellt (kein neuer Antrag nach Widerruf). Das Mindestalter ergibt sich indirekt aus der Pflicht zur bestandenen Theorieprüfung. Auf eine behördliche Befähigungsprüfung des Teilnehmers wird verzichtet.
Ergänzende Begründung zu Ziffer 4: Die Sicherstellung des Versicherungsschutzes liegt in der Eigenverantwortung des Halters (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz). Eine behördliche Überprüfung wäre ein „rechtssystematisches Novum" und löste „ungerechtfertigten Bürokratieaufwand" aus.
Die im Regierungsentwurf vorgesehene Länderöffnungsklausel („Die Landesregierungen werden ermächtigt …") soll durch eine Bundesverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ersetzt werden. Argument: Die Verordnung (BR-Drs 365/26) regele bereits sämtliche inhaltlichen Voraussetzungen im Detail bundesseitig. Zudem gelte eine erteilte Genehmigung ohnehin bundesweit — es wäre „für Bürger kaum nachvollziehbar, warum die Möglichkeit zum Fahrpraxiserwerb eine Frage des Wohnortes ist". Länder-Rechtsetzungsverfahren erzeugten zusätzlichen Verwaltungsaufwand und führten zu Verzögerungen.
Leicht abweichende Formulierung mit Opt-Out-Möglichkeit für Länder statt Opt-In. Nur relevant, falls Ziffer 6 keine Mehrheit findet.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt grundsätzlich an der Laienausbildung festzuhalten, sie aber bundeseinheitlich zu regeln. Das ist die Gegenposition zu Ziffer 3: nicht streichen, sondern verbessern. Die Ausschuss-Mehrheit hält das Modell für grundsätzlich richtig, fordert aber einheitliche Standards.
Ergänzend zu Ziffer 8: Das BMV soll prüfen, ob eine bestimmte Mindestanzahl an professionellen Fahrstunden absolviert sein muss, bevor mit der Laienausbildung begonnen werden darf.
Die Bundesregierung soll prüfen, ob und wie Unfälle im Rahmen der Laienausbildung gesondert erfasst werden können — gegebenenfalls durch Änderung des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle, „ggf. befristet für die Dauer der Erprobung". Ziel: Evaluation der Verkehrssicherheit.
Der Regierungsentwurf sah vor, dass Antragsteller künftig auch die Nummer ihres Ausweisdokuments angeben müssen. Die Ausschüsse empfehlen, darauf zu verzichten. Die Erhebung bedeute Mehraufwand ohne wirksamen Beitrag zur Bekämpfung von Täuschungshandlungen. Zudem änderten sich Dokumentennummern nicht selten zwischen Antragstellung und Prüfung — das könne dazu führen, dass die Prüfung nicht durchgeführt wird.
Der Regierungsentwurf würde den „großen Feuerwehrführerschein" (Fahrberechtigung bis 7,5 Tonnen für ehrenamtliche Einsatzkräfte) faktisch verschärfen: Fahrzeuge zwischen 3,5 und 5 Tonnen wären von der bisherigen Regelung nicht mehr erfasst. Die Einsatzorganisationen müssten ggf. zusätzlich die Schlüsselzahl 96.01 erwerben. Die Ausschüsse empfehlen, die geltende Regelung beizubehalten — das sei ein „essentielles Anliegen der Einsatzorganisationen".
Klarstellung im Gesetzestext: Nicht nur eine anlassbezogene „Prüfung", sondern alle Formen der Überwachung (einschließlich „aus der Ferne" z. B. durch Übersendung von Nachweisen) sind umfasst.
Der Innenausschuss empfiehlt eine deutliche Ausweitung des Bewerberkreises für Fahrerlaubnisprüfer. Bisher setzt die amtliche Anerkennung grundsätzlich ein Ingenieurstudium voraus. Künftig soll es vier Zugangswege geben:
a) Studium oder Ausbildung nach Nr. 1–4 (wie bisher)
b) Fahrlehrer mit mindestens 3 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit + abgeschlossene Berufsausbildung oder Hochschulzugangsberechtigung
c) Befähigung zum Richteramt oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst
d) Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Diplom oder gleichwertig)
Zusätzlich wird eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen: Bei „Vorbildung mit Fachbezug" können die zuständigen Behörden von den Bildungsvoraussetzungen abweichen. Der Innenausschuss orientiert sich damit an den Vorschlägen der Verkehrsministerkonferenz und will dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Um dem Anschein eines voreingenommenen Prüfergebnisses entgegenzuwirken, sollen ehemalige Fahrlehrer nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich als Prüfer eingesetzt werden — also nicht in der Region oder Fahrschule, in der sie zuvor tätig waren.
Formulierung an das geltende Recht angepasst — redaktionelle Klarstellung.
Klarstellung, dass Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb StVZO amtlich anerkannt werden.
Ausländische Befähigungsnachweise müssen künftig in deutscher Sprache vorgelegt werden — notwendig für die sachgerechte Prüfung vor Ort.
Der Bundesrat bittet um eine zentrale, aktuell gehaltene Plattform, auf der Behörden die Vergleichbarkeit von Fahrlehrerausbildungen anderer Staaten prüfen können. Bisher müsste jede Behörde einzeln recherchieren — zentral sei dies „deutlich weniger Aufwand" und garantiere bundesweit einheitliches Verfahren.
Wer bereits eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt, soll bei Beantragung der Erweiterungsklassen A, CE oder DE keinen erneuten Lebenslauf, Eignungsnachweis oder Vorbildungsnachweis vorlegen müssen. Diese wurden bereits beim Erstantrag erbracht.
Korrektur eines redaktionellen Versehens: Wenn ein ärztliches Gutachten zur Eignungsabklärung weitere Zweifel offenlässt, soll die Behörde auch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) anordnen können — analog zum Fahrerlaubnisrecht.
Der regelmäßige Eignungsnachweis (alle 5 Jahre) soll auf Inhaber der Grundfahrlehrerlaubnis BE beschränkt werden. Bei Erweiterung auf A, CE oder DE beginnt die Frist nicht neu. Das verhindert eine sinnlose Neuzählung bei jeder Erweiterung.
Der Regierungsentwurf will § 29 Abs. 1 FahrlG (allgemeine Pflichten des Fahrschulinhabers) komplett streichen. Der Verkehrsausschuss hält das für zu weitgehend: Die Pflicht zur Einführung, Anleitung und Überwachung der beschäftigten Fahrlehrer solle erhalten bleiben — sie diene der „Nachwuchsförderung und Sicherstellung von Ausbildungsstandards". Nur die Unterrichtsräume und Lehrmittel sollen aus der Vorschrift genommen werden (folgerichtig, da Theorie digital wird). Lehrfahrzeuge bleiben erfasst.
Alternativvorschlag einer Minderheit: Die Streichung sei „nicht nachvollziehbar und zu weitreichend", die allgemeinen Pflichten gälten weiterhin und sollten nicht gestrichen werden.
Der Bundesrat bittet um Konkretisierung der offenen Formulierung für Ausbildungsaufzeichnungen, da sonst keine einheitlichen Standards für die Überwachung existieren.
Die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte muss dieselben Anforderungen erfüllen — egal ob natürliche oder juristische Person. Auch bei einer GmbH muss die Leitung den Unterricht sachkundig überwachen können.
Da theoretischer Unterricht künftig auch digital durchgeführt werden kann und ein Verzeichnis der Unterrichtsräume nur noch „soweit vorhanden" beizufügen ist, sollen Räume und Lehrmittel nicht länger Gegenstand der Fahrschulüberwachung sein.
Verlängerung der Anzeigefrist von 5 Werktagen auf 2 Wochen — erleichtert die Koordinierung der Fahrschulüberwachung erheblich. Keine Teilnehmerdaten nötig, daher kurzfristige Anmeldungen weiterhin möglich.
Die Fortbildungspflicht (4 Jahre) soll bei Erweiterung auf A, CE oder DE nicht neu zu laufen beginnen. Auch soll mindestens 1 Tag Regelfortbildung erhalten bleiben — Anrechnung anderer Fortbildungen darf die Pflicht nicht auf null reduzieren. Begründung: ASF-/FES-Seminare und Ausbildungsfahrlehrer-Tätigkeit stellen andere Anforderungen; die Regelfortbildung (u.a. Straßenverkehrsrecht) muss erhalten bleiben, „gerade im Hinblick auf die anstehenden Änderungen".
Schließt eine Lücke: Verstöße gegen Auflagen bei Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren waren bisher nicht bußgeldbewehrt. Die Behörde konnte nur die gesamte Seminarerlaubnis widerrufen — ein unverhältnismäßiges Mittel. Zwischen Bund und Ländern besteht „fachlich Einigkeit", dass diese Lücke geschlossen werden muss.
Der Verkehrsausschuss weist auf eine schwerwiegende Regelungslücke hin: Der Entwurf verlagert Theorieinhalte in den digitalen Raum, regelt aber nicht, wie Fahrlehrer auf dieses neue Berufsbild vorbereitet werden sollen. Digitale Didaktik und Medienkompetenz werden künftig vorausgesetzt — aber nicht geschult. Ohne „gesetzliche Übergangsregelungen und eine synchrone Anpassung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung" müssten Ausbildungsstätten ein System vollziehen, „für das die Lehrkräfte gar nicht qualifiziert sind". Der Bundesrat fordert eine Kopplung des Inkrafttretens an die Überarbeitung der Rahmenpläne.
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.